ZERTPUNKT - Die gesetzlichen Änderungen auf einen Blick
Alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob im Gutschein- oder im Vergabeverfahren, müssen eine Trägerzulassung vorweisen.
Betroffen von der Regelung sind:
FB 1 = Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des SGB III
FB 2 = ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des SGB III
FB 3 = Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III
FB 4 = Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III
FB 5 = Transferleistungen nach den §§ 110 und 111 des SGB III
FB 6 = Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III
Da es sich um sehr unterschiedliche Leistungen der Arbeitsförderung handelt, werden diese in unterschiedliche Fachbereiche (FB) unterteilt.

